Bei der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 24.10.2013 – 6 K 1103/13, bei der es um die Gewährung von Kindergeld ging, kam das FG zu dem Ergebnis, dass ein Auszubildender, der sowohl zur Ausbildungsstätte als auch zur Berufsschule fährt, seine Fahrten zum Ausbildungsbetrieb als Dienstreisen abrechnen kann.
Im vorliegenden Fall fuhr der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung an 169 Tagen zum Ausbildungsbetrieb und an 51 Tagen zur Berufsschule. Sowohl für die Fahrten zur Berufsschule als auch für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb gewährte das FG dem Auszubildenden die tatsächlichen Aufwendungen. Dies hatte zur Folge, dass nicht nur für die Entfernungskilometer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro veranschlagt werden konnte, sondern dass für die gesamte Fahrtstrecke 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden konnte.
Zur Begründung verwies das FG auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.1.2013 – VI R 14/12 zum Abzug der Aufwendungen für die Fahrten zur Hochschule bei einem dualen Studiengang. Wie bei dieser Entscheidung sei auch hier beim Auszubildenden von einer vorübergehenden Bildungsmaßnahme auszugehen, die nicht auf Dauer angelegt und zeitlich befristet sei, so dass es auch keine regelmäßige Arbeitsstätte gäbe.
Das Finanzgericht verglich die Situation des Auszubildenden mit der eines Zeitsoldaten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012 – 5 K 2160/11). Auch er konnte die Fahrtkosten bei einer auf zwei Jahre befristeten Zeit als Dienstreise abrechnen.
Hinweis: Ab 2014 gelten steuerliche Änderungen bei Dienstreisen.