In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2013 – IV R 58/10 erzielte der Kläger u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Der Betrieb verfügte über Milchlieferrechte in Höhe von 102.700 kg, wovon der größte Teil bereits zu früheren Zeiten verkauft worden war, ohne dass jedoch ein entsprechender Betriebsausgabenabzug durch Buchwertabgang vom Kläger beantragt worden war.
Im Streitjahr verkaufte der Kläger die restliche Menge von 291 kg. Im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung machte der Kläger eine Betriebsausgabe für „Abgang abgespaltener Buchwert Milchquote aufgrund Veräußerung“ im Umfang der aktuell verkauften Rechte und der bisher nicht geltend gemachten Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur den anteiligen Buchwertabgang für das im Streitjahr verkaufte Milchlieferrecht.
Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Er entschied, dass es sich bei einem Milchlieferrecht nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut „Lieferrecht“ handelt, sondern vielmehr um ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut. Daraus folgend sind auch die Anschaffungskosten der Lieferrechte den jeweiligen Liefermengen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Veräußerung von Rechten die Anschaffungskosten jeweils anteilig auf die verkaufte Menge bei der jeweiligen Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe ist im Falle einer Einnahmen-Überschussrechnung nicht möglich.