Eigentümerin des Grundstücks war ursprünglich die Mutter der Klägerin. Sie betrieb auf dem Grundstück zunächst selbst einen Hotelbetrieb, den sie später verpachtete. Zudem vermietete sie auch private Wohnungen. Die gesamten Einkünfte wurden als gewerbliche Einkünfte erklärt.
Die Mutter übertrug das Grundstück 1985 auf ihre Tochter (Klägerin). Es wurde vereinbart, dass – soweit der Grundstückswert die vereinbarten Gegenleistungen (u. a. dingliches Wohnrecht und Versorgungsrente) übersteigt – der Mehrwert im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird.
Die Tochter erklärte danach im Verhältnis der Nutzflächen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als sie das Grundstück im Jahr 2001 veräußerte, setzte das Finanzamt neben den laufenden Einkünften einen Veräußerungsgewinn fest. Das Finanzamt lehnte den Einspruch mit der Begründung ab, weder von der Mutter noch von der Klägerin sei bisher eine Betriebsaufgabe erklärt worden.
Das Finanzgericht München (FG) befand mit Urteil vom 28.10.2013 – 7 K 2500/10, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern sei. Bei Veräußerung lag kein fortgeführter Gewerbebetrieb mehr vor, da das Verpächterwahlrecht in der Person der Erwerberin (Klägerin) nicht mehr fortbestand. Die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts lagen in der Person der Mutter vor.
Die teilentgeltliche Übertragung des Betriebs führt nach der Rechtsprechung (sog. Einheitstheorie) dazu, die gesamte teilentgeltliche Übertragung einheitlich als entgeltlichen Erwerb zu qualifizieren