Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat in seinem Urteil vom 16.10.2013 – 9 K 124/12 entschieden, dass ein Kläger (nebenberuflicher Landwirt) durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen zuvor erklärten Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen kann. Darin ist kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart zu sehen, sofern lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird.
Der Kläger hatte den Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen (Neben-)Betrieb bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 hatte er sich zunächst für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden.
Das FG führte aus, dass er mit dem Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses im August 2010 seinen zuvor erklärten Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 widerrufen habe. Weiter führt das FG aus, dass eine Bindung an eine einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart für die Folgejahre grundsätzlich nicht bestehe.
Der Auffassung des Finanzamtes, der Kläger sei nach dem von ihm gewünschten Wechsel der Gewinnermittlungsart nun für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden und könne, da es keinen besonderen Grund dafür gebe, nicht nochmals die Gewinnermittlungsart wechseln, folgte das FG nicht. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof – IV R 39/13 zugelassen.