Der Bundesfinanzhof musste sich im Urteil vom 7.11.2013 – IV R 13/10 mit der Frage beschäftigen, in welcher Form das Finanzamt dem Wechsel eines abweichenden Wirtschaftsjahrs zustimmen kann bzw. zugestimmt hat. Ein Land- und Forstwirt, der erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs für seinen Betrieb erkennen kann, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, kann dem Finanzamt einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb, verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb, vorlegen.
Sofern das Finanzamt der auf dieser Basis erfolgten Steuererklärung folgt, erklärt es nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs damit konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb.
Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einem Landwirt dessen Tierhaltung zum Gewerbebetrieb, da der Tierbestand die Vieheinheitengrenze nach dem Einkommensteuergesetz überstieg. Sein landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr war vom 1. Juli bis 30. Juni. Nachdem die Tierhaltung gewerblich geworden war, ermittelte der Landwirt zunächst den Gewinn für die Landwirtschaft und für den Gewerbebetrieb weiterhin einheitlich und teilte ihn anschließend auf. Dem folgte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen, die auch ein diesbezüglich abweichendes Wirtschaftsjahr beinhalteten, konnte der Kläger die erklärungsgemäße Veranlagung dahin verstehen, dass das Finanzamt mit der Zugrundelegung der Gewinnermittlung dem Grunde nach einverstanden war.