Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der an die Klägerin verpachtet ist. Er ließ 2005 eine Reithalle und 2007 eine Mehrzweckhalle errichten, die er der Klägerin entgeltlich zur Nutzung überließ. Diese betrieb auf dem Anwesen eine Pferdepension. Auf beiden Hallen ließ der Kläger eine Photovoltaikanlage errichten, aus der er erhebliche Erlöse aus der Stromeinspeisung erzielte.
Das Finanzamt qualifizierte die Vermietung der beiden Hallen als Liebhaberei und berücksichtigte die diesbezüglichen Kosten nicht. Der Auffassung des Klägers, dass bei der Überschussprognose auch die Erlöse aus der Stromeinspeisung einzubeziehen seien, folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.
Ferner lehnten sie den Antrag des Klägers ab, bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Solaranlage anteilige Hallenkosten zu berücksichtigen, weil die Photovoltaikanlagen ohne den Unterbau nicht betrieben werden könnten. Nach Auffassung des Klägers kann ein objektiver Aufteilungsmaßstab aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen (vgl. BFH-Urteile vom 19.7.2011 – XI R 29/09, XI R 21/10, XI R 29//10) entnommen werden. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führe dagegen zu unangemessenen Ergebnissen.
Der BFH wies die Revision des Klägers mit Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Köln vom 16.5.2012 – 10 K 3587/11).
Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte sind auch solche Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen (sog. Aufwandseinlage, vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BStBl II 1988, S. 348). Ist die Anschaffung und Unterhaltung solcher Wirtschaftsgüter durch die private Lebensführung veranlasst, sind die gemischt veranlassten Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen. Ist eine Trennung nicht möglich, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
Der BFH verneinte ebenso wie das Finanzgericht die Einkünfteerzielungsabsicht für die vermieteten Hallen, da die Mieteinnahmen nicht einmal ausreichten, um die AfA zu decken. Dabei sind bei der Überschussprognose wegen des strengen Objektbezugs des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Einnahmen aus der Stromeinspeisung nicht zu berücksichtigen, da die Solaranlage nicht Gegenstand der Vermietung war.
Eine Aufteilung der Hallenkosten zwischen der steuerlich unbeachtlichen Vermietungstätigkeit und der steuerlich beachtlichen gewerblichen Tätigkeit ist auch nach Auffassung des BFH nicht möglich. Der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitnutzung der zum Privatvermögen gehörenden Hallen entsteht, kann nicht im Wege der sogenannten Aufwandseinlage berücksichtigt werden, da es keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab gibt.
Das Verhältnis der Flächen – für Solaranlage genutzte Dachfläche sowie Nutzfläche des Halleninnenraums – ist als Aufteilungsmaßstab mangels Vergleichbarkeit der Flächen ungeeignet. Abweichend vom Umsatzsteuerrecht kommt auch die Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten, also die Aufschlüsselung nach dem Umsatz- oder Einnahmeverhältnis im Ertragsteuerrecht nicht in Betracht.