Im Juli 2011 erwarb der Kläger ein Springpferd. Der Verkäufer hatte hierfür Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz berechnet. Das Finanzamt beanstandete den Vorsteuerabzug, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtige.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch nach Auffassung des Finanzgerichts war der Kläger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die Lieferung des Pferdes unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz, sodass die Steuer nur nach Maßgabe des ermäßigten Steuersatzes geschuldet wurde und nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) trat dem mit Urteil vom 24.10.2013 – V R 17/13 entgegen. Die Lieferung von Spring-pferden unterliegt nach dem Recht der Europäischen Union nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz. Nach dem sogenannten Anwendungsvorrang ist Recht der Europäischen Union anzuwenden, wenn es für den Unternehmer vorteilhafter ist.
Im Streitfall war es für den Kläger günstiger, den Vorsteuerabzug nach dem nach EU-Recht geltenden höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen, statt zum Vorsteuerabzug nur im Umfang des nach nationalem Recht geltenden ermäßigten Steuersatzes berechtigt zu sein und den steuerlichen Differenzbetrag vom Verkäufer zurückzufordern. Daher konnte der Kläger geltend machen, dass sich die gesetzlich geschuldete Steuer nach EU-Recht bestimmt. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das Unionsrecht.