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Zur Berücksichtigung des Feldinventars beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

Der Landwirt (Kläger) ermittelte seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Aufgrund einer Aufforderung des Finanzamts wegen Überschreitung der Flächengrenze des § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) wechselte er ab dem 1.7.2001 zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 erhöhte er um einen Übergangsgewinn, in dem auch Abschläge für Umlaufvermögen enthalten waren, so auch ein Betrag für das Feldinventar.

Im Februar 2005 forderte das Finanzamt den Landwirt wegen Überschreitens der Gewinngrenze (§ 141 Abgabenordnung – AO) auf, ab 1.7.2005 Bücher zu führen. Der Kläger ging ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über. In der Anfangsbilanz erfasste er keinen Posten für Feldinventar. Wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart ermittelte er einen Übergangsgewinn, den er zu gleichen Teilen auf die Wirtschaftsjahre 2005/2006 bis 2007/2008 verteilte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Feldinventar in der Anfangsbilanz zu aktivieren sei, wodurch sich eine Erhöhung des Übergangsgewinns ergab. Der Einspruch war erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab.

In der Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 163 AO i.V.m. R 14 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005 und machte seinen Anspruch geltend, nach der Regelung der Einkommensteuer-Richtlinien unter Verzicht auf die Bilanzierung des Feldinventars besteuert zu werden. Beim Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung habe er das Aktivierungswahlrecht nicht ausüben können, weil eine Übergangsbilanz nicht aufzustellen war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.12.2013 – IV R 13/10 dem Kläger Recht gegeben und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Das Finanzamt wurde verpflichtet, die Einkommensteuer 2005 aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) niedriger festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt das Postulat der Gesamtgewinngleichheit. Findet ein Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich statt, kann ein identischer Gesamtgewinn nur erreicht werden, wenn die in der Einnahmen-Überschussrechnung unerfasst gebliebenen und ohne Ansatz beim Übergang zum Bestandsvergleich der Besteuerung verloren gehenden Werte als Übergangsgewinn erfasst werden. Wird Umlaufvermögen nach dem Übergang zum Betriebsvermögensvergleich aktiviert, muss dieser Abzug durch Ausweis eines Übergangsgewinns korrigiert werden, um eine doppelte Erfassung des Aufwands zu vermeiden.

Die Finanzverwaltung hat mit Billigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit eingeräumt, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen (vgl. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005). Die Rechtsprechung sieht die Rechtsgrundlage dafür in einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, auf die der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Finanzverwaltung einen Anspruch hat.

Von der Billigkeitsmaßnahme kann derjenige keinen Gebrauch machen, der zuvor durch Aktivierung des Feldinventars auf sie verzichtet hat. Der Kläger hat vor dem Übergang zum Betriebsvermögensvergleich jedoch nicht auf die Billigkeitsmaßnahme verzichtet, da er entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht beim Übergang zur Einnahmen-Überschussrechnung keine Bilanzierungswahlrechte ausüben konnte und keine „Übergangsbilanz“ auf den 1.7.2001 aufgestellt hat.