In seinem Urteil vom 20.3.2014 – VI R 56/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenze eines Steuerpflichtigen erbracht werden (beispielsweise auf fremdem, öffentlichen Grund), als steuerbegünstigt gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten kann.
Die Steuervergünstigung gilt nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch für Maßnahmen, die im Rahmen eines Neubaus vorgenommen werden. Auch Straßenreinigungsmaßnahmen und das Schneeräumen sind begünstigt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich beim Steuerpflichtigen um 20 % der angefallenen Arbeitskosten. Einschränkend hat der BFH ausgeführt, dass es sich um Handwerkerleistungen handeln muss, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Diese Voraussetzung liegt nach Meinung des BFH vor allem dann vor, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Im vorliegenden Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handelt es sich zwar um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Dennoch zählt der BFH den Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt, womit die Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt ist.
Weiter führt der BFH aus, dass diese Handwerkerleistungen vollständig und nicht nur anteilig begünstigt sind.