In seinem Urteil vom 21.11.2013 – IX R 12/13 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, auf welche Weise eine zu hohe Absetzung für Abnutzung (AfA) bei privaten Gebäuden berichtigt werden kann.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) können bei Gebäuden im Privatvermögen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen abgezogen werden (sog. degressive AfA). Wenn Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist vorgesehen, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen bemisst (sog. lineare AfA).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zunächst Sondergebietsabschreibungen (Fördergebietsgesetz) und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es sie für die Jahre 2007 bis 2009. Der BFH folgte den Berechnungen des Finanzamts. Eine degressive AfA nach Vornahme der Sonderabschreibung war nicht möglich.
Nach den Ausführungen des BFH bemisst sich die Restwertabschreibung hier nach der sog. linearen AfA. Sofern zu Unrecht degressive Abschreibungen vorgenommen wurden, ist die Berichtigung in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlichen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Folge: Verkürzung der AfA-Dauer.