Im Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 21.1.2014 – 9 K 74/12 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine innerhalb des Agrarbetriebs betriebene Kornbrennerei als Teilbetrieb anzusehen ist und ob die unentgeltliche Übertragung des zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes Betriebsvermögen nach Einstellung einer steuerbegünstigten Aufgabe dieses Teilbetriebes entgegensteht.
Das FG führt aus, dass eine Kornbrennerei, die als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb in den Gesamtbetrieb integriert ist, eine für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit haben kann. Dabei sind Merkmale wie räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm sowie eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation wichtig; diese Merkmale müssen jedoch nicht alle vorliegen. Nach Meinung des FG sind die eigene Hofstelle, das eigene Personal und besonderes Anlagevermögen für die geforderte Selbständigkeit in aller Regel weit gewichtiger als z.B. die eigene Buchführung, die eigene Gewinnermittlung oder eigene Abnehmer (dazu auch BFH, Urteil vom 26.10.1989 – IV R 25/88). Entscheidend ist aber in jedem Fall das Gesamtbild der Verhältnisse.
Sofern der zur Kornbrennerei zugehörende Grund und Boden unentgeltlich in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nach Einstellung der Tätigkeit übertragen wird, steht dies nach der Entscheidung des FG der Annahme einer steuerbegünstigten Aufgabe des Teilbetriebs entgegen, da nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden.