Direkt zum Inhalt

Gleitende Einführung des Mindestlohns in der Landwirtschaft

Der Bundestag hat am 03.07.2014 die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns beschlossen und der Bundesrat hat am 11.07.2014 dem Gesetz zugestimmt. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz wurde mit breiter Mehrheit angenommen. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz sieht vor, einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 einzuführen. Um den landwirtschaftlichen Betrieben Vorlaufzeit für die notwendigen Anpassungsprozesse zu lassen, ermöglicht das Gesetz einen gleitenden Übergang bis zum 1. Januar 2017. Dafür sind die Tarifvertragsparteien aufgefordert, einen Tarifvertrag mit einer stufenweisen Heranführung der Entlohnungsbedingungen an den gesetzlichen Mindestlohn auszuhandeln. Sofern kein Tarifvertrag zustande kommt, gilt der Mindestlohn bereits ab 2015 auch in der Landwirtschaft. Die Regierungskoalition hat sich darauf verständigt, dass in diesem Fall eine Anrechnung der von den Arbeitgebern für Saisonarbeiter gewährten Kost und Logis auf den Mindestlohn möglich wäre. Ergänzend wird durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Diese Ausweitung gilt für die Dauer von vier Jahren.

Zwischenzeitlich verständigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen bundesweiten Tarifvertrag mit einem Stufenplan für eine schrittweise Anhebung der unteren Lohngrenze. Unter der Voraussetzung, dass der bundesweite Tarifvertrag Gültigkeit erlangt und die formalrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, müssten die landwirtschaftlichen Betriebe damit nicht bereits am 1. Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zahlen, sondern könnten von der Übergangsregelung im beschlossenen Tarifautonomiestärkungsgesetz profitieren. Konkret sieht die Einigung zwischen dem Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und der Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AgA) auf der einen sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf der anderen Seite in der untersten Lohngruppe, in die die Saisonarbeiter fallen, einen Bruttostundenlohn zum 1. Januar 2015 in den alten Ländern von 7,40 Euro und in Ostdeutschland von 7,20 Euro vor. Zum 1. Januar 2016 soll der Betrag im Westen

auf 8 Euro und im Osten auf 7,90 Euro steigen. Ab dem 1. Januar 2017 soll der Lohn in West und Ost dann einheitlich 8,60 Euro betragen und zum 1. November 2017 auf 9,10 Euro steigen. Das Gesetz schreibt vor, dass ab 2017 flächendeckend mindestens 8,50 Euro gezahlt werden müssen. Die Erklärungsfrist für die Annahme der Tarifeinigung läuft bis zum 24. Juli 2014. Die Laufzeit des Tarifvertrages soll bis Ende 2017 gehen.