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§ 7 g EStG: Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Das Niedersächsische Finanzgericht hat vor Kurzem entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7 g EStG auch zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen gebildet werden kann. Ein anderer Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hat nunmehr mit Urteil vom 2.4.2014 – 9 K 308/12 eine gegenteilige Entscheidung getroffen.

Der Gewinn des Klägers war im Juni 2009 für das Jahr 2007 geschätzt worden. Daraufhin erklärte er für 2007 einen Gewinn und machte gleichzeitig IAB für einen Pkw, eine Drillmaschine und ein Blockheizkraftwerk (BHKW) geltend. Das Finanzamt sah in der geplanten Anschaffung des BHKW eine der Betriebseröffnung gleichzusetzende geplante wesentliche Erweiterung. Da Nachweise über eine Bestellung fehlten, versagte die Behörde den IAB.

In seiner Klage gegen den Einspruchsbescheid hielt er an dem BHKW nicht mehr fest, sondern beantragte erstmalig im Januar 2013 Investitionsabzugsbeträge für verschiedene andere Maschinen. Alle Wirtschaftsgüter waren im Jahr 2009 angeschafft worden.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden. Ob zwischen der Rücklagenbildung und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss, lässt das Gericht offen. Da zwischen Antragstellung im Januar 2013 und Anschaffung im Jahr 2009 mehr als drei Jahre vergangen waren, war nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ein IAB nicht zuzulassen. Die Bildung eines Abzugsbetrags zur offensichtlichen Kompensation einer Gewinnerhöhung kam nicht in Betracht.