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Umsatzsteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlagen

Die OFD Karlsruhe hat mit Schreiben v. 12.12.2013 ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aktualisiert und u.a. zu folgenden Punkten Stellung genommen:

=> Unternehmereigenschaft

Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist, ist regelmäßig Unternehmereigenschaft gegeben.

=> Ausgangsumsätze

Zu den Ausgangsumsätzen gehört die entgeltliche Lieferung von Strom an den Netzbetreiber. Auch der dezentral verbrauchte Strom (sog. Direktverbrauch) wird an den Netzbetreiber geliefert, wenn eine Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG bezahlt wird. Es liegen dann zwei Lieferungen vor: Eine Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und gleichzeitig eine Rücklieferung des

Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber. Der Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen wurde durch die EEG-Novelle gestrichen. Bei Photovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter eine Übergangsvorschrift fallen (neue Photovoltaikanlagen), wird der dezentral (selbst) verbrauchte Strom nicht mehr vergütet. Außerdem wurde im Rahmen des Marktintegrationsmodells die jährlich förderfähige Strommenge ab 1.1.2014 auf 90% begrenzt. Wird in diesem Zusammenhang der erzeugte Strom teilweise für unternehmensfremde Zwecke verwendet (z.B. für die Versorgung der eigenen Wohnung), liegt eine teilunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage vor. Eine ausschließliche unternehmerische Verwendung liegt vor, wenn der selbst erzeugte Strom unmittelbar im eigenen Unternehmen verwendet oder an einen Mieter geliefert wird. Wurde die Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und wird der Strom teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor.

=> Zuordnung zum Unternehmensvermögen und Vorsteuerabzug

Im Rahmen der zuvor aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten hat ein Unternehmer verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung der PV-Anlage zum Unternehmensvermögen. Was wiederum

Konsequenzen für seinen Vorsteuerabzug und den Umfang der zu besteuernden Leistungen hat. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass ein Vorsteuerabzug zeitnah erfolgt (spätestens bis zum 31.05. des Folgejahrs des Erwerbs der PV-Anlage).

=>Übernahme der Dachsanierungskosten durch den Anlagenbetreiber

Übernimmt der Mieter des Daches die Kosten für eine Dachsanierung, ist die Kostenübernahme Gegenleistung für die Überlassung der Dachfläche zum Betreiben der Photovoltaikanlage

(tauschähnlicher Umsatz).