Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich in seiner Entscheidung vom 19.9.2013 – 4 K 1613/11 mit der Behandlung der Leistung eines Zweckverbandes befasst. Ein klagender Landwirt schloss im Jahr 2003 mit dem Zweckverband „Z“ einen „Tauschvertrag“, in dem er in seinem Eigentum stehende Flächen gegen Flächen des Zweckverbandes tauschte. Aufgrund des unterschiedlichen Wertansatzes der getauschten Flächen und des Verlustes weiterer Bestandteile an den getauschten Flächen (Waldbestand, Teiche, Obstbäume, bauliche Anlagen, Verlust Hofnähe- bzw. Hofanschluss) verpflichtete sich der Zweckverband zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags bzw. einer Entschädigung.
Nach den ursprünglichen im Vertrag verbürgten Plänen, den Kläger bei der Planung eines Schweinezuchtbetriebs bzw. bei der Vergrößerung des bestehenden Schweinezuchtbetriebs finanziell zu unterstützen, hielten die Vertragsparteien im 2. Nachtrag zum Tauschvertrag fest, dass die Ansiedelung eines Investors gescheitert wäre, wenn eine Erweiterung der Schweinezucht im unmittelbaren Einzugsbereich des geplanten Werkes erfolgen würde.
Die Vertragsparteien kamen überein, dass statt der geplanten Aussiedelung des Schweinezuchtbetriebs eine Biogasanlage errichtet werden soll. Der Kläger verpflichtete sich auch, dass die Schweinehaltung auch künftig auf den derzeitigen Umfang begrenzt bleibe und keine baulichen Veränderungen/Erweiterungen vorgenommen werden. Er verpflichtete sich, ggf. eine entsprechende Grunddienstbarkeit auf den Grundstücken der Hofstelle und den Aussiedlungsgrundstücken eintragen zu lassen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Zweckverband neben unterstützenden Maßnahmen, dem Kläger zum Bau der Biogasanlage 985.000 Euro zu zahlen, wenn der Kläger mit dem Bau vor Ablauf des 31.7.2006 beginnt. Falls der Kläger vor diesem Termin schriftlich gegenüber dem Zweckverband erklärt, die Errichtung einer Biogasanlage nicht mehr zu planen, oder die vereinbarte Baufrist nicht einhält, verpflichtet sich der Zweckverband, dem Kläger einen Entschädigungsbetrag i.H.v. 600.000 Euro zu zahlen.
Der Landwirt brachte vor, die einmalige Geldzahlung bei Errichtung der Biogasanlage sei als Gegenleistung für die durch Dienstbarkeit abgesicherte Verpflichtung, die Schweinehaltung nicht auszuweiten, anzusehen. Das Finanzamt war der Auffassung, der Kläger habe die Zahlung des Zweckverbandes nicht für die Eintragung der Grunddienstbarkeit, sondern für den im Vertrag festgelegten Verzicht auf die Erweiterung der Schweinezucht erhalten.
Das FG entschied, dass von den gezahlten 985.000 Euro 385.000 Euro Zuschusscharakter und 600.000 Euro Entschädigungscharakter haben. Der Zahlbetrag von 985.000 Euro war aufzuteilen in einen Betrag von 600.000 Euro, den der Kläger sowohl bei Errichtung als auch bei Nichterrichtung der Biogasanlage enthielt und der den Charakter einer Entschädigung für das Unterbleiben der Erweiterung der Schweinehaltung hatte. Der weitere Betrag von 385.000 Euro, den der Kläger nur bei rechtzeitigem Baubeginn der Biogasanlage erhielt, hatte den Charakter eines Zuschusses zum Bau der Anlage. Die gezahlten 385.000 Euro erhöhten demnach den LuF-Gewinn des Klägers.
Vorliegend war in der Bilanz zum 30.06.2006 im Weg der Bilanzberichtigung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 560.000 Euro zu bilden. 40.000 Euro stellten im Wj. 2005/2006 Ertrag für die Zeit vor dem Abschlussstichtag dar, der hälftig auf die Veranlagungszeiträume (Vz.) 2005 und 2006 aufzuteilen war. Im Vz. 2006 erhöhte sich der Gewinn aus Landwirtschaft um weitere 20.000 Euro, die sich aus der Auflösung des gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens um 40.000 Euro in der Bilanz zum 30.06.2007 ergaben und hälftig auf den Vz. 2006 entfielen.