Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit mehreren Urteilen aus April 2014 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind.
Hintergrund dieser Urteile ist die Tatsache, dass seit 2009 grds. alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer unterliegen. Hiervon sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vor. Danach findet die Abgeltungsteuer u.a. keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende" Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfes soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese an das Außensteuergesetz angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 AO sind oder -außerhalb von Angehörigenverhältnissen die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.
In einem Verfahren gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, im anderen Verfahren gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. In einem weiteren Fall stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der jeweiligen tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei jeweils nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der BFH hat die FG-Urteile jedoch aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis in diesem Sinne zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich
stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.