Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschied mit Urteil vom 20.2.2014 – 16 K 47/13, dass die von einem Fernwärmeversorger angebotene Fernwärme nur dann als „gleichartiger Gegenstand“ i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) angesehen werden kann, wenn sie für den Verbraucher ebenso einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Das Urteil erging im zweiten Rechtsgang nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2012 – XI R 3/10.
Die Klägerin betrieb ein Blockheizkraftwerk (BHKW), für das der volle Vorsteuerabzug gewährt worden war. Als Bemessungsgrundlage für den selbst verbrauchten Strom und die verwendete Wärme setzte die Klägerin die Marktpreise an.
Das Finanzamt sah jedoch als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die Selbstkosten an, die zu einer wesentlich höheren Bemessungsgrundlage führten.
Das FG Niedersachsen wies die Klage ab.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Begründung: Dem FG kann nicht gefolgt werden, soweit es von den Selbstkosten ausgegangen ist. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind die Selbstkosten nur dann anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für den entnommenen oder einen gleichartigen Gegenstand nicht zu ermitteln ist.
Das FG hat nun entschieden, dass für den Strom der Einkaufspreis und für die Wärme die Selbstkosten maßgeblich sind, da das Haus an das öffentliche Elektrizitätsnetz, jedoch nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen war.