Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Durch dieses Gesetz werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) sowie für ein Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO) deutlich verschärft. Ziel der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Die Straffreiheit soll jedoch nur dann gewährt
werden, wenn die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen nachgezahlt werden. Sofern der Hinterziehungsbetrag 25 000 Euro übersteigt, ist eine stärkere finanzielle Belastung des Steuerhinterziehers vorgesehen.
Hintergrund: Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50 000 Euro eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei
höheren Hinterziehungsbeträgen bleibt es bei der Strafbarkeit, jedoch wird die Steuerhinterziehung unter den Voraussetzungen des neu eingeführten § 398a AO nicht mehr verfolgt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr eine Absenkung der 50 000-Euro-Grenze auf 25 000 Euro vor. Künftig ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO grundsätzlich nur noch bis zu diesem Betrag möglich. Daneben sieht der Gesetzentwurf weitere Verschärfungen der Voraussetzungen sowohl für die strafbefreiende Selbstanzeige als auch für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO vor. Hervorzuheben ist die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung. Hinsichtlich der besonderen Problematik der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Lohnsteueranmeldungen enthält der Gesetzentwurf Sonderregelungen, die im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich sind. Darüber hinaus werden die Sperrgründe für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige angepasst. Ergänzend zu den strafrechtlichen Vorschriften wird eine Verlängerung der Anlaufhemmung bei der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung eingeführt, für den Fall, dass Kapitalerträge aus Drittstaaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen. Diese Anlaufhemmung soll für alle am 01.01.2015 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gelten. Im Übrigen soll das Gesetz mit Wirkung vom 01.01.2015 gelten.