Das BMF reagiert mit einem Anwendungsschreiben auf die BFH-Rechtsprechung zur Verzinsung der Steuernachforderungen bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen.
Hintergrund: Steuermindernd geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind rückwirkend wieder gewinnerhöhend aufzulösen, wenn es innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist nicht zur Anschaffung des geplanten Wirtschaftsgutes kommt. Der BFH hatte hierzu entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen ein rückwirkendes Ereignis darstellt und deswegen die Verzinsung der Steuernachforderung erst 15 Monate (bzw. 23 Monate bei überwiegend landwirtschaftlichen Einkünften) nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investition unterblieb. Eine Gesetzesänderung führt dazu, dass diese Rechtsauffassung ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 nicht mehr anzuwenden ist. In der Praxis löste dies einen Auslegungsstreit darüber aus, ob diese
Regelung in 2013 gebildete Investitionsabzugsbeträge oder in diesem Jahr unterlassene Investitionen betraf. Zugunsten der Unternehmer wird nunmehr durch das BMF geregelt, dass die verschärfte Verzinsungsregelung erst für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden ist, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung, der dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.