Von der Kraftfahrzeugsteuer als Sonderfahrzeuge der Land oder Forstwirtschaft befreit sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.7.2014 – II R 39/12 nur solche Fahrzeuge, die „ihrer Art nach“ ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Nicht darunter fallen Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, zum Beispiel in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft, eingesetzt werden können.
Aus diesem Grund lehnte der BFH im Streitfall entgegen der Entscheidung der Vorinstanz die Steuerbefreiung für einen selbstfahrenden Futtermischwagen ab, da das Fahrzeug seiner Bauart und Einrichtung nach auch in einem Betrieb mit gewerblicher Rinderhaltung und nicht nur in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zum Einsatz kommen kann.
Der BFH begründet dies damit, dass nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und gemäß dem Willen des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, dem Anwendungsbereich enge Grenzen gesetzt sind (dazu auch BFH, Urteil vom 2.12.2003 – VII R 26/02; BFH, Urteil vom 22.6.2004 – VII R 42/03).
Als Sonderfahrzeuge gelten danach nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv ausschließlich für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige „sinnvoll-praktische“ Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung „völlig zweckfremd“.