Streitig war bei der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 8.5.2013 – 4 K 28/13, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger Eigentümer eines Hofes, den er im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater erworben hatte. Im Übergabevertrag wurde für den Vater ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das neben dem Recht auf freie Wohnung, Beköstigung sowie Hege und Pflege ein monatliches Baraltenteil von 400 € umfasste. Bei Abschluss des Hofübergabevertrages wurde der Betrieb von dem Eigentümer selbst bewirtschaftet.
Das FG war der Meinung, dass die streitigen Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (in der für den Streitfall geltenden Fassung) sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, als Sonderausgaben abziehbar.
Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge bestehe eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb tatsächlich vom Erwerber fortgeführt wird. Gleiches gilt auch für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe, sodass die Vermutung zugunsten des Klägers greift.