Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21.11.2013 – IX R 12/13 darüber entschieden, auf welche Weise eine zu hohe Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden im Privatvermögen berichtigt werden kann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können.
Im vorliegenden Fall wurden zunächst Sondergebietsabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen und anschließend das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben.
Nachdem das Finanzamt (FA) festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es in den Streitjahren 2007 bis 2009 die AfA, indem es die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so ermittelten AfA-Satz von 2,22 % der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte.
Der BFH folgte der Meinung des FA. Er hat zudem entschieden, dass eine degressive AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen ist. Sofern degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen wurden, ist die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Dies bedeutet eine Verkürzung der AfA-Dauer.