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Die Änderungen des § 13a EStG durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz

In seiner Sitzung am 19.12.2014 hat der Bundesrat dem Zollkodex-Anpassungsgesetz zugestimmt. Die vom Bundestag verabschiedeten Neuregelungen zu § 13a EStG treten damit zum Jahresbeginn 2015 (WJ = KJ bzw. ab Jahr 2015/16) in Kraft.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (GnD) bleibt in ihrer Struktur unverändert, ebenso bleibt die Mitteilungspflicht der Finanzverwaltung zur Feststellung der Beendigung der GnD erhalten.

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz, BT-Drs. 18/3017) bringt u. a. folgende Änderungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen:

• flächenlose Sondernutzungen (wie Imkerei und Wanderschäferei) fallen künftig in den Anwendungsbereich des § 13a EStG;

• der Grundbetrag für die landwirtschaftliche Nutzung wird einheitlich auf 350 € Gewinn/ha selbstgenutzter Fläche festgesetzt, ab 26 VE erfolgt ein maßvoller Zuschlag von 300 € je Vieheinheit (bisheriger Bezug zur Einheitsbewertung entfällt damit);

• der Gewinnzuschlag für jede Sondernutzung wird angepasst und maßvoll von 512 € auf 1.000 € angehoben:

• ein Sondergewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens (z. B. Traktoren, Tiere) wird nur erfasst, wenn der jeweilige Veräußerungspreis mehr als 15.000 € beträgt.