In seinem Urteil vom 12.11.2013 – 13 K 139/12 entschied das Finanzgericht Niedersachsen (FG), dass die Aufwendungen für das Wohnhaus eines Pächters anlässlich einer Domänenverpachtung nicht dem Betriebsausgabenabzug unterliegen, sofern die Erhaltungsaufwendungen ausschließlich das vom Betriebsleiter der Domäne zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus betreffen.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb dienen.
Die streitigen Aufwendungen entfallen vor allem auf die Dach- und Badsanierung des Wohnhauses. Damit sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich durch die private Lebensführung und nicht durch den Betrieb der Domäne veranlasst. Zwar ist auch das von dem Gesellschafter als Betriebsleiter genutzte Wohnhaus Teil des Pachtgegenstands des zwischen der Domänenverwaltung und der Klägerin geschlossenen Pachtvertrags und damit an die Klägerin (mit)verpachtet. Dies ändert nach den Ausführungen des FG aber nichts an der Zuordnung zur privaten Lebensführung. Auch die von der Klägerin angeführte Residenzpflicht des Betriebsleiters führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf einem der Pachtgrundstücke gemäß den Allgemeinen Pachtbedingungen nichts an der Nutzung zu privaten Wohnzwecken ändert.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen.