Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 33/2014 der Oberfinanzdirektion NRW vom 27.8.2014 äußert sich zur ertragsteuerlichen Beurteilung sog. Traktatländereien. Sofern zu einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person Grundstücke auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats (Belegenheitsstaat) gehören, so steht das Besteuerungsrecht hierfür nach Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden (DBA-NL) grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zu. Nach Art. 20 Abs. 2 DBA-NL sind diese Einkünfte – soweit sie auf das Traktatland entfallen – im Ansässigkeitsstaat steuerfrei zu stellen.
Zur Anwendung dieser Abkommensregelung wurde zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland eine Verständigungsvereinbarung getroffen, die die Aufteilung der Gewinne im jeweils anderen Staat betrifft.
Mit Urteil vom 2.4.2014 – I R 68/12 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen, die in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat belegen sind, als Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 Abgabenordnung anzusehen sind. Nach Auffassung des BFH gelten für die Betriebsstätteneigenschaft land- und forstwirtschaftlicher Flächen keine weitergehenden Anforderungen als für gewerbliche Fabrikationsstätten.
Die auf die ausländischen Flächen entfallenden Gewinnanteile sind somit nicht mehr im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die OFD stellt klar, dass das Urteil keine Änderung dieser Verständigungsvereinbarung bedeutet.