Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 25.9.2014 – 5 K 3700/10 U entschieden, dass die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Vermietung von Pferdeboxen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht steuerfrei sind, wenn neben der Überlassung der Stallboxen eine Vielzahl weiterer Leistungen erbracht werden, z. B. die Benutzung der Reitanlage, die Lieferung von Einstreu, Kraftfutter und Heu für die Fütterung der Tiere.
Eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Buchst. m der Richtlinie 77/388 EWG (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) scheidet aus, wenn die Pferdepensionsleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, dem Verein zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen stehen.
Ein gemeinnütziger Verein (Kläger) zur Förderung des Reitsports bot 2005 und 2006 den Mitgliedern Pferdepension, Anlagennutzung, Reitunterricht sowie Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren an. Er betrieb die Reitanlage auf einem gepachteten Grundstück. In dem Pferdestall waren etwa die Hälfte der Pensionsboxen durchgehend an Vereinsmitglieder vermietet (Einstellungsvertrag), die zusätzlich einen Vertrag für die Nutzung der Reitanlage einschließlich Weide (Anlagennutzungsvertrag) geschlossen hatten, der nur zusammen mit dem Einstellungsvertrag gekündigt werden konnte. In der näheren Umgebung gab es zahlreiche Reitvereine und Anbieter für Pferdepensionsleistungen mit Reithalle.
Der Verein versteuerte die Umsätze aus der Pferdepensionsvermietung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Einnahmen aus der Anlagennutzung teilte er in steuerfreie Umsätze aus Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen auf.
Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus den Pferdepensionsleistungen dem regulären Steuersatz. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren berief sich der Kläger auf Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, der eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen für Einrichtungen ohne Gewinnstreben vorsieht. Ersatzweise beantragte er eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Das FG entschied, dass die Umsätze aus den Einstellungsverträgen gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, da die Leistungen des Vereins sich nicht auf die bloße Zurverfügungstellung der Stallräumlichkeiten beschränken. Sie sind auch nicht nach Art. 13 der EG-Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit, da die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Leistungen zur Ausübung der steuerbefreiten Leistungen nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu dienen, sich zusätzliche Ein-nahmen zu verschaffen, die im Wettbewerb mit nicht begünstigen Anbietern stehen.
Das FG ging davon aus, dass das Angebot der Pferdepension zwar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Klägers dient (§ 65 Nr. 1 AO). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG scheitert aber bereits daran, dass der Kläger mit dem Angebot der Pferdepensionsleistung zu anderen Betrieben in Wettbewerb tritt, und zwar in einem größeren Umfang, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die Umsätze aus den Anlagenutzungsverträgen teilen das Schicksal der Umsätze aus den Einstellungsverträgen. Diese Umsätze sind steuerpflichtig und unterliegen dem regulären Steuersatz.