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Veräußerung von Forstflächen – Vereinfachungsregelungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (Bay-LfSt) hat mit Verfügung vom 14.10.2014 – S 2232.1.1-2/3 St32 Vereinfachungsregelungen bei der Feststellung der Betriebseigenschaft und der Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung von Forstflächen festgelegt.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Forstbetriebs ist es nach dieser Verfügung nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen von folgenden Flächengrößen ausgegangen wird:

• Bei einer Flächengröße bis 2 ha ist mangels eines Totalüberschusses regelmäßig keine Betriebseigenschaft gegeben.

• Bei einer Flächengröße ab 2 ha ist regelmäßig ein Totalüberschuss und damit eine Betriebseigenschaft gegeben.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn zu entscheiden ist, ob zu einem luf Betrieb gehörende Forstflächen als Teilbetrieb i.S.d. R 14 Abs. 4 ESt-Richtlinien zu werten sind.

Für Verkäufe mit Waldflächen bis 10 ha gilt:

• Waldflächen bis 5 ha: Pauschale Aufteilung des Kaufpreises mit 40 % Grund und Boden und 60 % auf stehendes Holz.

• Waldflächen über 5 bis 10 ha: Bearbeitung in eigener Zuständigkeit des Finanzamts. Für die Wertermittlung des aufstehenden Holzes werden vom Forstsachverständigen des BayLfSt jährlich Bestandswerttabellen zur Verfügung gestellt.

Die Bearbeitung von Verkaufsfällen mit Waldflächen über 10 ha erfolgt unter Einschaltung des Forstsachverständigen des BayLfSt. Die Verfügung gilt in allen noch offenen Fällen.