Klägerin im Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) vom 3.12.2013 – 8 K 738/12 war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Tief- und Rohleitungsbau und der Bau von Außenanlagen sowie der Handel mit Baustoffen war.
Dieser Baubetrieb hatte Investitionsabzugsbeträge zunächst mangels Gewinn nicht ausgeschöpft. Nach einer Außenprüfung, die Steuermehrforderungen zur Folge hatte, wollte der Baubetrieb die Investitionsabzugsbeträge aufstocken und erstellte eine diesbezügliche Auflistung. Nachdem das Finanzamt diesem Begehren nicht entsprach, klagte der Baubetrieb gegen diese Entscheidung.
Das FG entschied – gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.2013, BStBl. I 2013 S. 1493) –, dass das Wahlrecht im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag unbefristet sei. Demnach können Investitionsabzugsbeträge auch im dritten Jahr nach der Anschaffung auf den zulässigen Höchstbetrag aufgestockt werden, selbst wenn somit Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung ausgeglichen werden sollen.
Das FG führt aus, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten gehöre, die grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Stehe die ursprüngliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sei ein erneutes Ausüben bzw. ein Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.