Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.9.2014 – XI R 33/13 unterliegen die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Im zu entscheidenden Fall betrieb ein Landwirt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen u.a. eine Pensions-pferdehaltung. Bei den Pensionspferden handelte es sich um Fohlen, einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz sowie um „Gnadenbrotpferde“. Die Pferde wurden in Gruppen getrennt nach Alter und Geschlecht gehalten.
Für 100 € bzw. 120 € pro Monat und Pferd wurden vom Landwirt die Leistungen „Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung“ angeboten. Die Kosten für Tierarzt und Schmied wurden extra berechnet. Der Landwirt unterwarf sowohl die Umsätze aus der Landwirtschaft als auch diejenigen aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Nach der Entscheidung des BFH ist alleine maßgeblich, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um solche handelt, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Auch wenn die Fohlen und die Gnadenbrotpferde nicht dem Reitsport dienten, dienten sie dennoch nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern „Freizeitzwecken“.
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung komme auch unter dem Gesichtspunkt des Hütens, der Zucht und des Mästens von Vieh nicht in Betracht.