Unter einem Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Grundstücks-tausch zu verstehen, bei dem Grundstückseigentümer ihre Grundstücke in ein Tauschverfahren einbringen und als Gegenleistung ein Grundstück mit zumeist gleichem Wert erhalten. Dabei stellt sich die Frage, ob für diese im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens eingetauschten Grundstücke Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss.
In seinem Urteil vom 22.10.2014 – II R 10/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren grunderwerbsteuerfrei ist.
Dies gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) dann, wenn der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt.
Die Grunderwerbsteuerfreiheit gilt darüber hinaus auch dann, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet.
Der BFH hat dargelegt, dass Grunderwerbsteuer nur dann anfalle, wenn der Wert der Grundstücke, die einem Teilnehmer bei Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt werden, den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt.
Dabei kommt es immer auf die jeweilige Gesamtsituation an, über die zu entscheiden ist.