Nach dem Scheitern des Steuerabkommens mit der Schweiz wurden zum 1.1.2015 die Anforderungen an eine wirksame Strafbefreiung bei der Korrektur hinterzogener Steuern geändert. Die neue Regelung gilt für alle Selbstanzeigen, die ab dem 1.1.2015 beim Finanzamt eingehen.
Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers ist eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an eine Strafbefreiung. § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) als zentrale Regelung zur Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige lautet nun wie folgt:
„Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.“
Durch die neu eingefügte 10-Jahres-Regelung soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige einen Vorteil daraus ziehen, dass die strafrechtliche und die steuerliche Verjährung nach unterschiedlichen Regeln berechnet werden.
Mit dieser Neuregelung soll vornehmlich den politischen Forderungen nach Verschärfung der Selbstanzeige nachgegeben werden. Vor allem nach öffentlich bekannt gewordenen und vielfach diskutierten Selbstanzeigen war es der Öffentlichkeit nicht mehr zu vermitteln, dass Steuerhinterziehungen, die teilweise 30 Jahre oder länger zurückreichen, nur noch bezüglich der letzten fünf Jahre strafbar sein sollen.