Ein Blockheizkraftwerk ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das im Regelfall einer Nutzungsdauer von 10 Jahren unterliegt, selbst wenn es in einem technischen Zusammenhang mit einer Biogasanlage genutzt wird (entgegen Finanzverwaltung). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte mit Urteil vom 18.2.2015 – 11 K 2856/13 F darüber zu entscheiden, ob ein Blockheizkraftwerk (BHKW), welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet.
Klägerin war die Bioenergie GmbH & Co. KG, die im Jahr 2009 mit der Errichtung einer Biogasanlage begann. Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 wies geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau in einem Gesamtbetrag von 475.000 € aus. Die Biogasanlage setzte sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: Die eigentliche Biogasanlage bestand aus einem sog. Fermenter, in dem die Biomasse vergoren wird, einer großen Wanne, in dem Biomasse bevorratet wird, und einem Rundgebäude, das als Endlager für Gärreste und Gasspeicher dient.
Das Blockheizkraftwerk (BHKW) befand sich etwa 12 m (Luftlinie) vom Fermenter entfernt in einem Backsteingebäude. Es setzt sich insbesondere aus einem Motor und einem angeschlossenen Generator zusammen und ist in Modulbauweise gefertigt. Das BHKW ist durch eine Biogasleitung am Gasspeicher und über Starkstromleitungen am öffentlichen Stromnetz zwecks Einspeisung des produzierten Stroms angeschlossen.
Im Inventarverzeichnis zur Bilanz 31.12.2010 waren alle Wirtschaftsgüter einzeln aufgeführt und mit Anschaffungskosten bewertet. Dabei ging die Klägerin bei der eigentlichen Biogasanlage von einer Nutzungsdauer von 16 Jahren aus, das Blockheizkraftwerk sollte dagegen eine Nutzungsdauer von 8 Jahren haben. Im Jahr 2011 entstanden nachträgliche Anschaffungskosten, die ebenfalls aktiviert und über die gleichen Nutzungsdauern abgeschrieben wurden.
Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass das Blockheizkraftwerk mit der Biogasanlage einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren abzuschreiben sei. Es berief sich dabei auf den Erlass der OFD NRW vom 22.3.2011 – S 2130 – 2011/0003 – St 142, wonach ein Blockheizkraftwerk, welches in einem technischen Zusammenhang mit einer Biogasanlage genutzt werde, als integraler Bestandteil der gesamten Biogasanlage mit dieser einheitlich abzuschreiben sei.
Das FG hielt die Klage für begründet. Zu Unrecht sei das Finanzamt bei der Abschreibung für das BHKW von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren ausgegangen.
Anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für ein Wirtschaftsgut kam es zu der Auffassung, dass das BHKW mit der Biogasanlage kein einheitliches, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildet. Die Biogasanlage und das BHKW sind auch nicht in der Art verbunden, dass von einer besonderen Verfestigung der vorgenommenen Verbindung auszugehen wäre. Letztlich deckt sich die kürzere Nutzungsdauer eines BHKW mit den amtlichen Abschreibungstabellen, in denen die Nutzungsdauer eines BHKW mit 10 Jahren, die der Biogasanlage mit 16 Jahren angegeben wird. Warum sich die Nutzungsdauer eines BHKW von 10 auf 16 Jahre erhöhen soll, wenn es mit Gas aus einer Biogasanlage (statt anderweitig) gespeist wird, war für das FG nicht ersichtlich, zumal dies in dem o.g. Schreiben der OFD NRW nicht begründet wird.
Die von der Klägerin nunmehr begehrte Nutzungsdauer des BHKW von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden. Das FG hat die Revision zugelassen.