Eine Realteilung liegt auch dann vor, wenn die bisherige Mitunternehmerschaft aufgelöst und in Form eines Einzelunternehmens fortgeführt wird.
Werden bei einer Personengesellschaft im Zuge einer Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach dem Urteil des FG Köln vom 12.3.2014 – 4 K 1546/10 gilt das auch dann, wenn die Personengesellschaft durch Liquidation aufgelöst wird und der bisherige Betrieb durch einen Gesellschafter fortgeführt wird.
Im Streitfall hatte der Kommanditist einer GmbH & Co. KG den bisherigen Betrieb der Gesellschaft als Einzelunternehmen fortgeführt. Dabei war für die Annahme einer Realteilung unschädlich, dass die Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt war, nicht an der Vermögens-auseinandersetzung teilnahm.
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es nicht dem Wesen der steuerlichen Realteilung entspreche, für steuerliche Zwecke eine Beteiligung einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH an der Auseinandersetzung zu verlangen, obgleich dies wirtschaftlich widersinnig wäre. Die Realteilung erfordert sogar zwingend eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit, denn die bisherigen Mitunternehmen müssen die Wirtschaftsgüter anderen Betriebsvermögen zuführen, damit die spätere Versteuerung der stillen Reserven weiterhin sichergestellt ist.