Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste sich mit Urteil vom 19.11.2014 – 1 K 3220/12 mit der Frage beschäftigen, wie sich die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages, der außerhalb der Bilanz vom Gewinn einer Kommanditgesellschaft (KG) abzuziehen war, auf den Verlustabzug bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto auswirkt.
Das FG entschied, dass ein außerbilanziell erfasster Investitionsabzugsbetrag für die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung der beschränkt haftenden Gesellschafter wie Sonderbetriebsvermögen zu behandeln ist. Demnach komme hier eine Verlustbeschränkung nicht infrage. Der außerbilanzielle Charakter des Investitionsabzugsbetrages bedeute, dass dieser sich unabhängig vom Stand des Kapitalkontos auswirke, was dem Regelungsziel des Gesetzgebers entspreche. Anders sei dies bei der außerbilanziellen Hinzurechnung von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.
Im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag hätten sich diese (außerbilanziellen) Hinzurechnungen zunächst ergebnismindernd in der Steuerbilanz ausgewirkt und seien entsprechend bei der Bestimmung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes zu berücksichtigen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, auch bei negativen Kapitalkonten der Gesellschafter, zu einem abzugs- und ausgleichsfähigen Verlust führen dürfte.
Gleichzeitig beeinflusst die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages nicht die Kapitalkonten der Gesellschafter und darf in der Folge bei der gesonderten Feststellung der nicht ausgleichsfähigen Verluste der Gesellschafter nicht berücksichtigt werden.