Die Klägerin in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2014 – X R 19/13 bestellte Mitte März 2008 eine Photovoltaikanlage, die im April 2008 geliefert und in Betrieb genommen wurde.
In ihrer Einkommensteuererklärung nahm die Klägerin ausgehend von den Nettoanschaffungs-/Herstellungskosten der Anlage einen Investitionsabzug in Höhe von 40% vor und zog vom verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung einer 20-jährigen Nutzungsdauer zeitanteilige Absetzungen für Abnutzung (AfA) ab.
Im Einkommensteuerbescheid ließ das Finanzamt den erklärten Investitionsabzug nicht zu, weil „dies kraft Gesetzes im Jahr der Anschaffung“ ausgeschlossen sei. Die Steuerbehörde setzte jedoch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage sowie eine zeitanteilige AfA für neun Monate nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Der BFH entschied, dass der Klägerin kein Investitionsabzug gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2008 zusteht. Dieser Abzug setzt die Absicht einer künftigen Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts voraus. Das begünstigte Wirtschaftsgut muss in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs, also der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs, folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) darf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für den künftigen Erwerb bzw. die künftige Herstellung eines Wirtschaftsguts gebildet werden, sodass die Inanspruchnahme des IAB im Jahr der Investition (Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts) nicht in Betracht kommt.