Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 11.12.2014 – II R 25/14 entschieden, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht zu gewähren ist, wenn ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben wird.
Der Kläger erhielt als Vermächtnis einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Das Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet. Nach dem Erbbaurechtsvertrag ist nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Für die Gebäude gilt nach Ablauf des Erbbaurechts der Verkehrswert.
Der Kläger begehrte einen verminderten Wertansatz nach § 13c ErbStG, was jedoch sowohl beim Finanzamt als auch beim BFH keinen Erfolg hatte. Der BFH führte aus, dass der aufgrund des Vermächtnisses erworbene Anteil an dem Erbbaugrundstück nicht mit einem verminderten Wert nach § 13c Abs. 1 ErbStG anzusetzen ist.
Die Steuerbegünstigung nach § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass sich der Erwerb auf ein bebautes Grundstück bezieht, das zu Wohnzwecken vermietet wird. Diese Voraussetzungen sind beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht erfüllt. Ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück ist trotz tatsächlich vorhandener Bebauung kein bebautes Grundstück i.S.d. § 13c Abs. 3 ErbStG. Die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfasst nicht solche Grundstücke, deren Bebauung zivilrechtlich nicht dem Grundstückseigentümer, sondern einem Dritten zuzurechnen ist.