Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.1.2015 – XI R 13/13 ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist. Jedoch hat ein Landwirt dann keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
Der klagende Landwirt betrieb im Streitjahr 2005 eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Außerdem unterhielt er eine Pferdepension für etwa 70 Pferde, die auch der Pferdezucht für Nichtlandwirte diente. Zu seinen Dienstleistungen gehörten u.a. Belegung der Stuten durch künstliche Besamung, Abfohlung, Aufzucht und Ausbildung der Fohlen, Beratung über die Zuchtmöglichkeiten, Betreuung sowie Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden. Mit den jeweiligen Pferdeeinstellern schloss der Kläger Pensionsverträge mit einem monatlichen Durchschnitts-Pensionspreis in Höhe von 185 € je Stute ab. Zusätzliche Leistungen wurden gesondert in Rechnung gestellt. Tierärzte rechneten direkt mit den Pferdeeinstellern ab.
Eine Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen an Nichtlandwirte als einheitliche Pensionsleistung zu sehen sind, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und demnach nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück. Nach den Ausführungen des BFH hat das FG die Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze des Klägers zu Unrecht versagt.
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts ist nach Meinung des BFH nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist. Dies ist jedoch umstritten. Zum Teil wird die Auffassung der Finanzverwaltung geteilt, dass eine „Pensionsleistung“ an einen Nichtland- bzw. Nichtforstwirt von vornherein nicht zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage und keinen landwirtschaftlichen Zwecken diene, zum Teil wird diese Einschränkung aber auch abgelehnt. Der BFH hält die Einschränkung dahingehend, dass die Dienstleistungen an Land- oder Forstwirte erbracht werden müssen, für nicht gerechtfertigt.
Jedoch hat ein Landwirt keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung scheidet aus, wenn die betreuten Pferde aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken gehalten werden.
Das FG hatte keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Pensionspferde von den Einstellern zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten wurden. Soweit dies der Fall ist, wird das FG prüfen müssen, ob der Kläger die Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken mithilfe von Wirtschaftsgütern erbracht hat, die seinem normalen Ausrüstungsbestand zuzurechnen waren, bzw. hierfür Wirtschaftsgüter verwendet hat, die nicht dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen waren.