Hat im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH vertraglich die Instandhaltung für die von ihr gepachteten Wirtschaftsgüter übernommen, muss das Besitzunternehmen als Verpächter den Instandhaltungs-anspruch auch dann nicht aktivieren, wenn die Betriebs-GmbH mit der Instandhaltung im Rückstand ist – so das BFH-Urteil vom 12.2.2012 – IV R 63/11.
Klägerin (K) ist die X-KG, an der Y als alleiniger Kommanditist und die A-GmbH als Komplementärin beteiligt waren. An der A-GmbH war Y zu 75 % und X zu 25 % beteiligt. K verpachtete Betriebsgrundstücke an die B-GmbH, an der X und Y im gleichen Verhältnis beteiligt waren. Zwischen K und der B-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die B-GmbH war vertraglich verpflichtet, die gepachteten Gegenstände auf ihre Kosten instand zu halten. Wegen zeitlicher Verzögerungen bildete sie in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen.
Nach einer bei der K durchgeführten Außenprüfung meinte das Finanzamt, dass sie die Instandhaltungsansprüche in Höhe der bei der B-GmbH gebildeten Rückstellung zu aktivieren habe, und erhöhte den Gewinn. Das FG wies die Klage ab.
Der BFH entschied, dass K nicht zur Aktivierung des Instandhaltungsanspruchs verpflichtet sei, da sie dafür keine Anschaffungskosten aufgewendet hat. Wird die dem Verpächter obliegende Instandhaltungspflicht vertraglich auf den Pächter übertragen, spart der Verpächter eigene Aufwendungen und erhält dafür einen geringeren Pachtzins. Darin liegen keine Aufwendungen für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs. Bei einer Betriebsaufspaltung besteht keine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung.