Der Einschlag einzelner Bäume führe danach nicht zum Untergang eines Wirtschaftsguts und insoweit auch nicht zur Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes. Nach der BFH-Rechtsprechung werden die Voraussetzungen etwa bei einem Kahlschlag als erfüllt angesehen. Dazu nimmt der Senat an, dass beim Kahlschlag eine Abspaltung des Buchwerts von dem Bestand an stehendem Holz stattfindet und bei Verkauf vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen wechselt. Der Buchwert des verbleibenden Holzbestands repräsentiert dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sodass er durch die Abspaltung nicht unter den Teilwert fallen kann.
Der Senat verwies darauf, dass eine reine Durchforstungsmaßnahme, also der Einschlag nicht hiebsreifer Bäume, weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestands führt. Die Substanzminderung durch den Einschlag fällt im Vergleich zur Substanzsicherung des zu erhaltenden Baumbestandes nach Einschätzung des Senats nicht ins Gewicht. Dies ist unabhängig davon, ob bei den Durchforstungs-maßnahmen auch erhebliche Rückstände aufgearbeitet werden. Zu den Durchforstungsmaßnahmen rechnet der Senat auch den Einschlag nicht hiebsreifer Bäume zur Anlage eines nicht befestigten Rückeweges. Die Anlage der unbefestigten Rückewege führe vor allen Dingen nicht zu der Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts.
Der BFH entschied, dass ein solcher Abzug beim Einschlag in Zusammenhang mit Durchforstungsmaßnahmen nicht in Betracht komme, weil der Wald dadurch nicht an Wert verliere. Anders sei es jedoch bei Einschlägen, die für die Freiräumung von Flächen für befestigte Wege und Lagerplätze erforderlich würden. Weil das Finanzgericht bisher einen Abzug insgesamt für unzulässig gehalten und dementsprechend den anteiligen Wert der eingeschlagenen Stämme nicht ermittelt hatte, verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.