Im Beschluss vom 28.11.2014 – BLw 2/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Voraussetzungen für den (landwirtschaftlichen) Grundstückserwerb eines Gesellschafters und die Einbringung in eine Personengesellschaft befasst.
Dabei hat der BGH ausgeführt, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustellen ist, sofern der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist.
Der BGH konkretisiert in seinem Beschluss die Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit des Kaufs von landwirtschaftlichen Flächen bei einer gewünschten Nutzung durch eine Gesellschaft. Die Richter stellen klar, dass eine Gesellschaft, die selbst Landwirtschaft betreibt, einer natürlichen Person, die Landwirt ist, gleichzustellen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als teilrechtsfähig anzusehen ist und Eigentümer von Grundstücken sein kann.
Der BGH weist darauf hin, dass die Zuordnung zum Vermögen der Gesellschaft im Sinne des Einkommensteuerrechts (§§ 13 Abs. 7 i.V.m. 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) nichts daran ändert, dass der Gesellschafter selbst zivilrechtlicher Eigentümer bleibt. Es handelt sich also nur um eine Besitzübergabe wie bei einem Pachtvertrag; bei Beendigung der Gesellschaft ist der Besitz an den Gesellschafter zurückzugewähren (§ 732 BGB).
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung des von dem Gesellschafter selbst erworbenen Grundstücks durch die Gesellschaft zur Genehmigungsfähigkeit des Erwerbs führen kann, schließt er sich im Wesentlichen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 4.8.2011 – W XV 2754/10 Lw) an.
Danach ist der Kauf durch den Gesellschafter einem Erwerb durch die Gesellschaft selbst gleichzustellen, sofern der Käufer in der Gesellschaft landwirtschaftlich tätig sein wird und die Gesellschaft die Grundstücke landwirtschaftlich nutzt. Zu den Anforderungen an diese Tätigkeit des Erwerbers innerhalb der Gesellschaft legt der BGH zwei wesentliche Kriterien fest:
Zunächst müsse der Käufer in der Gesellschaft eine Mitunternehmerinitiative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfalten (siehe dazu BFH, Beschluss vom 25.6.1984 – GrS 4/82). Darunter ist eine hauptberufliche Tätigkeit mit einer Einflussnahme auf die Entscheidungen zu verstehen, die die Bewirtschaftung betreffen. Dieser Einfluss darf sich nicht auf die Stimm-, Kontroll- oder Widerspruchsrechte – wie zum Beispiel bei einem Kommanditisten – beschränken. Zudem muss die Verpflichtung zur Überlassung an die Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich sichergestellt sein. Dies kann vor allem durch eine entsprechende Einlageverpflichtung in dem Gesellschaftsvertrag geschehen.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen nicht erfüllt. Der BGH hat den Kaufvertrag als nicht genehmigungsfähig angesehen. Er hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um noch Feststellungen über die am Erwerb interessierten Personen zu treffen, für die das Vorkaufsrecht von der Siedlungsgesellschaft ausgeübt wurde.