Streitig war in der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 13.1.2015 – 1 K 2332/12 F, ob die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zukauf, der Ausbildung und dem Verkauf von Reitpferden eine den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugehörige Tierhaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Folge betreibt, dass sie den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln kann (§ 13a EStG) oder aber gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet (§ 15 EStG).
Im vorliegenden Fall unterhält die Klägerin (GbR) zwei betriebliche Einheiten: zum einen eine Pferdeveredelung und einen Pferdehandel und zum anderen die Bodenbewirtschaftung auf dem von ihr gepachteten Grünland.
Die Klägerin möchte, dass die Gewinne aus Pferdeveredelung und Pferdehandel den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden und somit nach Durchschnittssätzen ermittelt werden können. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten einen zusammengehörigen landwirtschaftlichen Betrieb bilden.
Eine Definition, was unter einem einheitlichen Betrieb zu verstehen ist, enthält das Einkommensteuergesetz (§ 13 EStG) nicht. Die Rechtsprechung greift auf das Bewertungsgesetz (BewG) zurück, wonach ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens darstellt (§ 33 Abs. 1 BewG). Dabei ist der Umfang einer wirtschaftlichen Einheit nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung, Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse ist demnach im Einzelfall zu prüfen, was noch zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und was eben nicht.
Wichtig ist vor allem, ob zwischen den einzelnen Betriebseinheiten ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang besteht und ob es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt. Unter Einbeziehung selbstbewirtschafteter Pachtflächen hat die Rechtsprechung den Begriff des Betriebes einkommensteuerrechtlich darüber hinaus als eine auf die Erreichung eines arbeits- und produktionstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit definiert (siehe dazu im Einzelnen u. a. BFH, Urteil vom 16.11.1978 – IV R 191/74; Urteil vom 29.3.2001 – IV R 62/99; Urteil vom 19.7.2011 – IV R 10/09).
Vorliegend geht der BFH davon aus, dass zwischen der Pferdeveredelung und dem Pferdehandel einerseits sowie der Bodenbewirtschaftung andererseits kein organisatorischer, sachlicher, personeller, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang in der Form besteht, dass von einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden kann. Beide Betriebe verfügen über einen selbständigen Inhalt und eigene Strukturen und sind jeweils auch ohne den Anderen lebensfähig.
Auch stellt sich die Betätigung der Klägerin schon aus systematischen Gesichtspunkten nicht als wirtschaftliche Einheit dar, da die Pferdehaltung in Form der Pensionstierhaltung ihrem Wesen und Charakter nach auf Nutzung fremder Ressourcen ausgerichtet ist und demzufolge prinzipiell keiner eigenen Bodenbewirtschaftung durch die Klägerin als Pensionsnehmerin bedarf.
Alleine der Umstand, dass die Pferdehaltung und die Bodenbewirtschaftung unter der (einheitlichen) Leitung der Klägerin stehen, begründet für sich betrachtet keine ausreichende sachliche Verflechtung.