In der Verfügung vom 14.7.2015 – S 7417-2015/0001-St 445 hat sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen in Verbindung mit der Flüssigfütterung von Tieren durch Futtermittelgesellschaften befasst. Die OFD hat die Verfügung in Sachverhalt, umsatzsteuerliche Würdigung, Alternativen und abschließende Hinweise unterteilt. Dabei wurde der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt: Zu einem landwirtschaftlichen Unternehmensverbund auf einer Hofstelle gehören mehrere landwirtschaftliche Schweinemastbetriebe, die u.a. als Einzelunternehmen des Landwirts betrieben werden. Zudem betreibt der Landwirt mit weiteren Familienmitgliedern eine regelzubesteuernde Futtermittelgesellschaft.
Die pauschalierenden Mastbetriebe liefern (Steuerausweis i.H.v. 10,7 % Umsatzsteuer) sämtliches erzeugtes Getreide und Mais an die Futtermittelgesellschaft, die das Getreide unter Beifügung von weiteren zugekauften Ergänzungsstoffen zu Flüssigfutter mischt, das wiederum bedarfsgerecht über ein Rohrleitungssystem an die verschiedenen auf der Hofstelle befindlichen Schweinemastbetriebe verteilt wird. Die Anmischung erfolgt in einem einzigen Anmischbehälter für alle Schweinemastbetriebe.
Das Flüssigfutter wird – individuell nach den Vorgaben der einzelnen Betriebsinhaber und den einzelnen Mastphasen entsprechend – zubereitet und verabreicht. Alles Erforderliche für die Fütterung wird zentral über den Fütterungscomputer der Futtermittelgesellschaft geregelt. Nur dieser kann Informationen verarbeiten und die Bereitstellung des benötigten Futters anstoßen. Die Bedienung erfolgt ausschließlich über die Gesellschafter der Futtermittelgesellschaft sowie deren Angestellte.
Die Leistungen der Futtermittelgesellschaft an die pauschalierenden Mastbetriebe unterliegen im dargestellten Fall nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz.
Bei dem dargestellten Fall ist jeweils zu prüfen, ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist. Hierbei ist das Wesen des jeweiligen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob die Futtermittelgesellschaft gegenüber den Schweinemastbetrieben mehrere selbstständige Hauptleistungen oder aber eine einheitliche Leistung erbringt. Die von der OFD angeführten Alternativen:
• eigener Anmischbehälter und eigener Fütterungscomputer bei dem Mastbetrieb,
• eigener Anmischbehälter und eigener Fütterungscomputer bei jedem Mastbetrieb;
die Futtermittelgesellschaft liefert nur zusätzlich teilfertiges Futter,
• Fütterungsanlagen im Bruchteilseigentum der Mastbetriebe,
führen hinsichtlich der Besteuerung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Festzustellen ist, dass die umsatzsteuerrechtliche Würdigung der Flüssigfütterung durch eine Futtermittelgesellschaft stets von dem jeweils zugrunde liegenden konkreten Einzelfall abhängig ist und von der Frage, ob es sich um eine einheitliche Dienstleistung (die dem Regelsteuersatz unterliegt) handelt.
Hinweis: Die in Verbindung mit den unterschiedlichen Fallgestaltungen aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen noch einer gründlichen Klärung. Notwendig wird noch, eine Klarstellung der Rechtslage bezogen auf bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen herbeizuführen und Gestaltungsalternativen für die Herstellung und Lieferung von Tierfutter durch gemeinsam betriebene Fütterungseinrichtungen der Landwirte aufzuzeigen.