Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FM) trägt den Schäden durch die anhaltende Trockenheit in der Landwirtschaft mit Erlass vom 19.8.2015 – 3-S1915/25 Rechnung.
Bis zum 31.12.2015 können Betroffene Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der ESt- bzw. KSt-Vorauszahlungen stellen. Ein wertmäßiger Einzelnachweis der Schäden ist nicht erforderlich. Auf Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet. Stundungsanträge für nach dem 31.12.2015 fällige Steuern und Vorauszahlungen sind besonders zu begründen. Bis zum 31.12.2015 wird von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 31.12.2015 werden erlassen.
Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG kann bei Ertragsausfällen die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, soweit keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen. Versicherungsleistungen für Ernteausfälle von einjährigen Kulturen oder Dauerkulturen können bei buchführenden Land- und Forstwirten durch eine steuerfreie Rücklage in Höhe des Entschädigungsanspruchs neutralisiert werden. Die Rücklage ist im Folgejahr erfolgswirksam aufzulösen. Ausnahme von dieser Regelung: wenn der Versicherungsfall im gleichen Wirtschaftsjahr eingetreten ist, in dem auch die Ernte angefallen wäre. Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist sinngemäß zu verfahren.
Die Aufwendungen für Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können als Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.