Mit Schreiben vom 26.8.2015 an Tierhalter verweist die Landwirtschaftskammer Schleswig Holstein auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.8.2015 an die Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH. Das BMF kommt darin zu dem Ergebnis, dass sowohl die Zahlung des Einzelhandels an die Trägergesellschaft (Programmentgelt) als auch die Zahlung der Trägergesellschaft an die Tierhalter (Tierwohlentgelt) für die Schaffung bzw. Erfüllung der einzelnen Anforderungen gemäß dem Tierwohlprogramm im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erfolgen und somit dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.
Zahlungen der Trägergesellschaft auf der Ebene des Tierhalters sind jedoch auch dann den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zu unterwerfen, wenn der Tierhalter im Übrigen von der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch macht. Aus dem BFH-Urteil vom 21.1.2015 – XI R 13/13 ergibt sich keine andere Beurteilung, da die von der Trägergesellschaft empfangene Leistung nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Hinweis: Für pauschalierende Landwirte, die nebenher umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ausführen, würde sich damit der Umsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG erhöhen.
Die an der Initiative Tierwohl teilnehmenden Tierhalter müssen also aus dem Tierwohlentgelt der Trägergesellschaft 19 % an das Finanzamt abführen. Gleichwohl steht den Landwirten grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus den für die Umsetzung der mit dem Tierwohlentgelt im Zusammenhang stehenden Kosten wie z. B. bauliche Maßnahmen zu.