Wenn der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Höfeordnung (HöfeO) auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers überträgt, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29.9.2015 – II R 23/14 entschieden.
Im zu behandelnden Fall übertrugen die Eltern der Klägerin im Jahr 1998 ihren Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Bruder (B) der Klägerin. Die Klägerin erklärte sich gegen Zahlung eines Geldbetrags für abgefunden und verzichtete auch auf Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO für den Fall, dass B beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke mit dem Erlös landwirtschaftliche Ersatzflächen erwerben sollte. 2004 vereinbarten die Klägerin und B die abschließende Regelung eines etwaigen Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO. Der Klägerin wurde ein Anspruch auf Übertragung eines Baugrundstücks mit einer Fläche von 1.000 qm nach eigener Wahl eingeräumt, falls bestimmte zum Hof gehörende Grundstücke oder Teile davon Baulandqualität erhalten sollten. Die Klägerin erklärte, dass sie mit Erhalt des Baugrundstücks auf sämtliche weiteren Ansprüche gemäß § 13 HöfeO gegenüber B verzichte. Im Jahr 2006 übertrug B eine Teilfläche aus einem zum Hof gehörenden Grundstück auf die Klägerin.
Für den Erwerb der Grundstücksteilfläche gegen die Klägerin setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin hatte mit ihrem Begehren auf Grunderwerbsteuerbefreiung weder bei der Vorinstanz noch beim BFH Erfolg. Der BFH hat eine Grunderwerbsteuerbefreiung hinsichtlich des Erwerbs der Klägerin verneint und deren Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Abkömmlinge, die nicht Hoferben sind, erhalten statt des Erbteils schuldrechtliche Abfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO. Der Anspruch auf Ergänzung der Abfindung setzt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO voraus, dass zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofwertes übersteigen, es sei denn, dass die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Der Anspruch entsteht mit einer Grundstücksveräußerung und ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.
Bei Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs durch Übertragung eines Hofgrundstücks durch den Hoferben auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers stellt sich die Frage einer etwaigen Grunderwerbsteuerbefreiung. Der BFH hat diese Frage unter Prüfung aller in Betracht kommenden Befreiungsvorschriften verneint.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG greift nicht, da ein Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO auf einen Geldanspruch und nicht auf eine Grundstücksübereignung gerichtet ist. Auch eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist vorliegend nicht gegeben, da der Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO gemäß seinem Rechtscharakter kein Pflichtteilsanspruch ist.
Schließlich ist der Grundstückserwerb zur Abgeltung eines Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 HöfeO auch nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG befreit, da diese Vorschrift nur den Erwerb eines zum (ungeteilten) Nachlass gehörigen Grundstücks von der Grunderwerbsteuer freistellt. Danach muss das Grundstück den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zustehen. Da der Hofübernehmer aufgrund der Hofübergabe Alleineigentümer ist, liegt diese Voraussetzung hier nicht vor.