Wird eine Grundbesitz haltende Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöst und wächst ihr Vermögen dem verbleibenden Gesellschafter an, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Im Verfahren über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der gemeine Wert nicht aus den vereinbarten Anteilskaufpreisen oder den Abfindungszahlungen abgeleitet werden. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 12.2.2015 – 3 K 336/14 F entschieden.
Im entschiedenen Fall war dem Kläger im Rahmen der Anwachsung Grundbesitz zugefallen. Das Finanzamt nahm für Grunderwerbsteuerzwecke gesonderte Feststellungen der Grundbesitzwerte nach Maßgabe der §§ 145 ff. Bewertungsgesetz (BewG) vor. Der Kläger begehrte jedoch niedrigere Feststellungen nach den jeweiligen gemeinen Werten, die er aus Anteilskaufpreisen oder Abfindungszahlungen herleitete.
Beim FG hatte er damit keinen Erfolg. Zwar ist grundsätzlich eine Bewertung mit einem niedrigeren gemeinen Wert gemäß § 138 Abs. 4 BewG möglich. Jedoch sind als Nachweis dafür gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet. Soweit für einen Gesellschaftsanteil ein Kaufpreis oder eine Abfindung gezahlt wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Grundstückskauf; dies gilt auch dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet. Begründet wird dies damit, dass der Anteil nicht allein das Sachvermögen, sondern auch die darüber hinausgehenden Gesellschafterrechte umfasst.
Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 47/15 anhängig.