Mit Urteil vom 29.7.2015 – X R 4/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf, um gewünschte Auskünfte, die für die Steuerfestsetzung relevant sind, zu erhalten.
Im vorliegenden Streitfall richtete das Finanzamt ein Auskunftsersuchen hinsichtlich gezahlter Provisionen an einen Dritten, nachdem ein anderer Lieferant des Klägers „Ausgleichszahlungen“ an diesen mitgeteilt hatte. Vor diesem Auskunftsersuchen hatte das Finanzamt den Kläger nicht um eine Auskunft zur Klärung der fraglichen Punkte gebeten. Aus Sicht des Finanzamtes diente das Auskunftsersuchen der „Vervollständigung der Prüfung“.
Die Vorinstanz hatte einen Ermessensfehler des Finanzamts darin gesehen, dass es nicht zunächst den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.
Dieser Entscheidung schloss sich auch der BFH an.
Es genüge zwar, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen an einen Dritten angezeigt sei. Jedoch regelt § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung, dass Dritte erst dann nach Auskunft ersucht werden sollten, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen nicht zielführend sei oder keinen Erfolg verspreche. Von diesen Vorgaben dürfe die Finanzbehörde nur in atypischen Fällen abweichen. Ein solcher sei beispielsweise gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen davon auszugehen sei, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offensichtlich sei.