Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 15.12.2015 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auf neuesten Stand gebracht. Die bisherige Fassung berücksichtigte nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 10.12.2014 ergangene Rechtsprechung.
In Abschn. 24.6 UStAE ist die Vereinfachungsregel für pauschalierende Land- und Forstwirte enthalten, die im Rahmen ihres Betriebs auch Umsätze ausführen, die der Regelbesteuerung unterliegen (z. B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse oder die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber einen engen Bezug zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen).
Diese Umsätze werden unter folgenden Vor-aussetzungen in die Durchschnittsbesteuerung einbezogen:
– die Umsätze betragen voraussichtlich nicht mehr als 4.000 € (Nettobetrag) im laufenden Kalenderjahr;
– der Unternehmer führt in dem Kalenderjahr voraussichtlich keine Umsätze aus, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nach § 18 Abs. 3 oder 4a UStG nach sich ziehen.
Die Vereinfachungsregelung umfasst nur solche sonstigen Leistungen, die ihrer Art nach in Abschn. 24.3. Abs. 1 Satz 2 genannt oder mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind, die beim Leistungsempfänger nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (z. B. Maschinenleistungen für Nichtlandwirte mit zur normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Maschinen).