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Absetzung für Substanzverringerung setzt Anschaffungskosten voraus

In seiner Entscheidung vom 4.2.2016 – IV R 46/12 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass die Absetzung für Substanzverringerung (AfS) zwingend das Vorliegen von Anschaffungskosten voraussetzt. Die AfS ist wie Teilwertabschreibungen auch dann nicht zulässig, wenn aufgrund der Verpachtung der Substanzausbeute an einen Dritten die Substanz – hier ein Kiesvorkommen – nicht selbst abgebaut wird.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist war A. Im Jahr 1993 übertrug A ein Kiesvorkommen, das sich zuvor in seinem Privatvermögen befand, an die Klägerin gegen eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II. Die Klägerin verpachtete das Kiesvorkommen zur Substanzausbeute. Hinsichtlich der Erlöse aus dieser Verpachtung stellte die Klägerin AfS gegenüber. Diese wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.

Nach den Ausführungen des BFH hatte die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass es sich bei der Übertragung des Kiesvorkommens um eine Einlage handelte mit der Folge, dass die Klägerin das Kiesvorkommen in ihrer Gesamthandelsbilanz mit dem Teilwert anzusetzen hatte, aber für die Abbau bedingte Substanzverringerung keine AfS nach § 7 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vornehmen durfte.

Es liege keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit kein entgeltlicher Vorgang vor, wenn der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen Einzelwirtschaftsguts wie im Streitfall allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben werde.