In seinem Urteil vom 11.11.2015 – V R 8/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte ein Arbeitnehmer (= Kläger) über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Mittels Unternehmenskaufs wollte die GmbH die Betriebsmittel einer anderen Firma erwerben. Der Kläger ließ sich hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer sowie einen Rechtsanwalt beraten. Sowohl die Gründung der GmbH als auch der Kauf des Unternehmens unterblieben. Dennoch ging der Kläger davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt sei.
Die Vorinstanz folgte dieser Meinung, der BFH verneinte den Anspruch auf Vorsteuerabzug jedoch. Begründet wird dies mit der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH.
Der Kläger wäre zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Der Vorsteuerabzug wäre dann auch bei einer erfolglosen Unternehmensgründung möglich. Als Gesellschafter einer (noch zu gründenden) GmbH bestand für den Kläger jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Gesellschafter kann zwar den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (z. B. wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt). Die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen waren jedoch nicht übertragungsfähig.